Sicherheit ist keine Option E-Ticket fuer Systems 2008
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Präambel
1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen geben für alle Leistungen die der Auftragnehmer oder ein von ihm nahmhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
1.5 Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2 Teillieferungen sind möglich.
2.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.
2.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendigen werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.
2.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
2.7 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
2.8 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. Sollte der Auftraggeber nach erfolgter Auftragsbestätigung aus anderweitigen Gründen von seinem Auftrag zurücktreten, verpflichtet er sich, dem Auftragnehmer durch seinen Rücktritt entstandene Kosten unverzüglich nach Rechnungslegung zu begleichen. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.
2.9 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
2.10 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3. Leistungsumfang
3.1 Der Vertrag kann unter anderem die Lieferung, den Verkauf und die Vermietung von Waren enthalten, wie auch die Konzeption eines Softwareeinsatzes, die Bestandsaufnahme des bestehenden Softwaresystems, die Erstellung einer Anforderungsdefinition für das künftige Softwaresystem, die Umsetzung der Anforderungsdefinition in funktionale Spezifikationen, das Projektmanagement, die Erstellung der Individualsoftware, den Verkauf von Software und Hardware, die Einschulung und Umstellungsunterstützung, die Wartung und Weiterentwicklung der Software, die Übertragung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Herstellung von Datenträgern, Online-Betrieb, Online-Betreuung, Patchbetrieb, Datenbankverwaltung, Betreuung WAN (Wide Area Network), Betreuung LAN (Local Area Network) und sonstige Dienstleistungen.
3.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

3.3 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese sind in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraums als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.

3.4 Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-Programmen) bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
3.5 Führt der Auftraggeber im vorgenannten Zeitraum keine Abnahme durch oder wird die Software tatsächlich eingesetzt, gilt diese jedenfalls mit Ablauf des vorgenannten Zeitraums bzw. mit Inbetriebnahme als abgenommen.
3.6 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel.

4. Daten und Unterlagen des Auftraggebers
4.1 Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien, wie Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Programme und andere Angaben zur Dienstleistung müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein. Der Auftragnehmer und Informationsverarbeiter ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten des Informationsverarbeiters, die auf fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen zusätzlich zum Vereinbarten Entgelt verrechnet.
4.2 Punkt 4 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

5. Preise
5.1 Die genannten Preise gelten als exklusive Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten und enthalten falls nicht explizit angegeben keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
5.3 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.
5.4 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

6. Zahlung
6.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
6.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jede Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
6.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
6.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6.5 Bei dem Aufragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, die Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
6.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.

7. Eigentumsrecht
7.1 Die gelieferten Maschinen, Software und Zubehörteile bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
7.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet.
7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen.
7.4 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
7.5 Falls Dritte auf die noch im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, saß diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
7.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.

8. Kostenvoranschlag
8.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
8.2 Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auftauchen, werden dem Auftraggeber verrechnet.

9. Mahn- und Inkassospesen
9.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
9.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von Euro 15,- zuzüglich den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
9.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

10. Gewährleistung, Garantie und Haftung
10.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Gewährleistung bzw. Haftung binnen sechs Monaten nach Lieferung verpflichtet, Mängel der Vertragsgegenstände, die bei Übernahme vorhanden waren, nach seiner Wahl am Erfüllungsort durch Verbesserung, kostenlosen Austausch oder Gutschrift gegen Rücknahme der mangelhaften Vertragsgegenstände zu beheben. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers, welche dieser unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung erhebt. Sonstige Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit der Vertragsgegenstände sind ausgeschlossen. Für Fremdsoftware gelten die Bestimmungen des jeweiligen Herstellers.
10.2 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie zum Beispiel Datenträger, Typenräder) sowie Reparaturen infolge externer Einflüsse (wie zum Beispiel die Verwendung nicht autorisierter Datenträger oder Eingriffe Dritter). Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
10.3 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzlich Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
10.4 Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.5 Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel des Softwareprogramms zu behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen.
10.6 Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern oder von diesem nicht beseitigt werden.

11. Aufrechnung
Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit der Aufrechnung.

12. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.

13. Urheber-, Leistungsschutzrechte und Nutzung
13.1 Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Software/Datenbank einschließlich der zugehörigen Unterlagen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Software mit Einwilligung des Anbieters verändert, bearbeitet oder mit anderer Software verbindet.
13.2 Vorhandene Kennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Anbieters dürfen vom Auftraggeber nicht beseitigt bzw. verändert werden.
13.3 Verletzt der Auftraggeber Schutzrechte Dritter, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer diesbezüglich dann schad und klaglos zu halten, wenn der Auftragnehmer aufgrund dieser Verletzung von Schutzrechten durch den Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen wird.
13.4 Die Software ist nur zur Verwendung zum eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
13.5 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Durch den gegenständlichen Vertrag wird vom Auftraggeber lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.
13.6 Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
13.7  Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher  Zustimmung durch den Auftragnehmer unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mitübertragen werden.
13.8 Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber geistiges Eigentum Dritter (Software, Programme, Dokumentationen, etc.) zur Verfügung bzw. werden diese an den Auftraggeber verkauft, so ist eine Haftung des Auftragnehmers für die Funktionalität und Richtigkeit dieser Leistung, insbesondere auch für etwaige Schäden, die dem Auftraggeber daraus entstehen, ausgeschlossen, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
13.9 Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

14. Vorbereitung des Aufstellungsortes
14.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluss bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch des Auftraggebers durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten.
14.2 Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungn sind zu beachten.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Soweit nicht anders vereinbart gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
15.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus einem mit dem Auftragnehmer eingegangenen Vertragsverhältnis wird der Gerichtsstand des für A-4020 Linz sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
15.3 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
15.4 Für alle gegen einen Verbraucher, der in Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

16 Fernabsatzgeschäft
16.1 „Fernabsatz“ ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner z.B. durch Bestellscheine, Inserate, Telefon, Telefax, Internet, etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei um ein Verbrauchergeschäft handelt.
16.2 Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens, der Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften der Ware, des Preises und der Lieferkosten bestätigt hat.
16.3 Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag innerhalb von 7 Tagen zurücktreten, wobei der Samstag nicht als   Werktag gilt. Ist der Auftragnehmer seinen Informationspflichten nach Punkt 16.2 nicht nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate.
164. Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind ausdrücklich ausgenommen Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, Audio oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Auftraggeber entsiegelt wurde.  Weiters Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften. Weiters sind die in § 5b KSchG aufgelisteten Verträge ausgenommen.
16.5 Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

17 Schlussbestimmungen
17.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
17.2 Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich dem Auftragnehmer bekannt zu geben.
17.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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